Kosten
Der ZTS-Betrieb Plattling ist zu einer sparsamen und rationellen Betriebsführung verpflichtet. Die aus dem Produktverkauf (Tiermehl, Blutmehl und Tierfett - derzeit aus der Verbrennung) eingehenden Erlöse sind jedoch nicht ausreichend, um die entstehenden Abholungs- und Verarbeitungskosten zu decken.
Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes:
Die nicht zu erlösenden Kosten aus der Tierkörperbeseitigung (sofern es sich um Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes handelt) werden dem ZTS zu je 1/3 erstattet:
- vom Freistaat Bayern
- der Tierseuchenkasse
- vom Landkreis (Aufgabenträger)
Das von der Tierseuchenkasse zu tragende Drittel vermindert sich um die bereits von den Viehbesitzern getragene Eigenbeteiligung an den Entsorgungskosten seit 01.01.2005. Die Höhe der Eigenbeteiligung ist in der von der Verbandsversammlung beschlossenen Kostensatzung festgelegt.
Andere Tiere und tierische Nebenprodukte:
Für die gesetzliche Pflichtaufgabe der Beseitigung der nicht unter "Vieh" fallenden Tierkörpern und den sonstigen tierischen Nebenprodukten erlässt der ZTS gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Kostensatzung, um die aus der Beseitigung entstehenden Kosten zu erheben.
Tierkörperbeseitigung
Die Beseitigung verendeter oder sonstiger getöteter Tiere erfolgt im Verarbeitungsbetrieb Plattling.
Die Kosten der Abholung und Verarbeitung verendeter oder sonstiger getöteter landwirtschaftlichen Nutztiere, die nicht der Schlachtung zugeführt werden, sind
- von den Beseitigungspflichtigen (Verbandsmitglieder)
- von der Tierseuchenkasse (extern: Bayerische Tierseuchenkasse)
- vom Freistaat Bayern (extern: Bayern)
zu je einem Drittel zu tragen. Das von der Tierseuchenkasse zu tragende Drittel vermindert sich um die bereits von den Viehbesitzern getragene Eigenbeteiligung an den Entsorgungskosten ab 01.01.2005.
Kostenpflichtig
Die nachfolgend aufgeführte Entgeltliste erhalten Sie als PDF-Datei zum Download.
Entgeltliste
Aktuelle Neufassung, gültig ab 01.03.2023
Kostenfrei
Nachfolgend aufgeführte verendete landwirtschaftliche Nutztiere werden durch den ZTS-Betrieb gegenüber dem Tierhalter grundsätzlich kostenfrei abgeholt und beseitigt, da diese der gesetzlichen Testpflicht auf TSE oder BSE unterliegen:
- Rinder über 48 Monate
- Schafe über 18 Monate (bei angeordnetem Monitoring durch die Regierung)
- Ziegen über 18 Monate (bei angeordnetem Monitoring durch die Regierung)
Kostenfrei werden weiterhin Tiere beseitigt die auf Grund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden.
Lastschrifteinzug
Sie haben die Möglichkeit, die Entgelte vom ZTS per Lastschrift von Ihrem Konto einziehen zu lassen.
Ihre Vorteile:
- Sie sparen einen Teil der Verwaltungskosten bei der Tierkörperbeseitigung. (Verwaltungsgebühr nur noch 3,00 € anstatt 4,50 €)
- Sie erhalten wie gewohnt eine Entgeltrechnung.
- Der Lastschrifteneinzug erfolgt am letzten Tag der Fälligkeit.
- Es fallen keine Mahngebühren und Säumniszuschläge für vergessene Überweisungen an.
- Sie sparen sich den Weg zur Bank, um die Überweisung zu tätigen.
- Sie können Ihre Ermächtigung zum Lastschrifteneinzug jederzeit widerrufen.
Unsere E-Mail Adresse: Abrechnung@zts-betriebe.de
Für Ihre Bereitschaft und Mithilfe, Verwaltungskosten zu sparen, bedanken wir uns bei Ihnen.
Formular zum Lastschrifteinzug
Sollten Sie sich dazu entschlossen haben den ZTS-Betrieben eine Ermächtigung zum Einzug von Lastschriften zu erteilen, so erhalten Sie hier das Formular im PDF-Format. Bitte prüfen Sie bevor Sie es uns per E-Mail oder Post zurücksenden ob das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist.