Tierische Nebenprodukte |
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Im Sinne von Art. 3 der EU-Verordnung 1069/2009 bezeichnet der Ausdruck tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschl. eiellen, Embryonen und Samen. |
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Die tierischen Nebenprodukte müssen in eigens zu beschaffenden genormten Behältern (120 l., 240 l. oder 1.100 l. Tonne) gelagert und zur Abholung bereitgestellt werden. Bis zur Abholung sind die Behälter kühl und frostgeschützt (Kühlraum) aufzubewahren. Nach jeder Entleerung müssen die Behälter vom Eigentümer ordnungsgemäß gereinigt werden. (Konfiskatbeseitigungssatzung) |
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