Tierische Nebenprodukte |
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Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der EU-Verordnung 1774/2002 bezeichnet der Ausdruck tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen. |
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Die tierischen Nebenprodukte müssen in eigens zu beschaffenden genormten Behältern gelagert und zur Abholung bereitgestellt werden. Bis zur Abholung sind die Behälter kühl und frostgeschützt (Kühlraum) aufzubewahren. Nach jeder Entleerung müssen die Behälter vom Eigentümer ordnungsgemäß gereinigt werden. (Konfiskatbeseitigungssatzung) |
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