Tiere |
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Im Sinne der EU-Verordnung 1774/2002 bezeichnen sich die aufgeführten Begriffe wie folgt: |
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Hier gelangen Sie zu der EU-Verordnung 1774/2002 (extern: www.lts-bayern.de) |
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Das verendete Tier ist bis zur Abholung kühl und trocken zu lagern. |
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Ob die Abholung und Beseitigung kostenfrei oder kostenpflichtig ist sehen Sie hier. |
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