 |
Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der EU-Verordnung 1774/2002 bezeichnet der Ausdruck tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen.
Hier finden Sie zu der EU-Verordnung 1774/2002 (extern: www.ltsb.de)
Die Höhe der Abhol- und Beseitigungskosten von tierischen Nebenprodukten richtet sich nach der derzeitig gültigen Gebührensatzung des ZTS.
|
 |